AGB

§ 1 Geltung / Allgemeines

(1) Die nach­fol­gen­den AGB gelten für alle von Rames Abu-Rashed durch­ge­führ­ten Aufträge, Angebote, Lie­fe­run­gen und Leis­tun­gen. Soweit keine abwei­chen­de Ver­ein­ba­rung getroffen, gelten die AGB auch für alle zukünf­ti­gen Aufträge ein und desselben Mieters. Die AGB dienen der Regelung und Klar­stel­lung einiger Inhalte des Auf­trags­ver­hält­nis­ses, welches sich im Übrigen nach dem Inhalt des einzelnen Auftrages bestimmt. Ände­run­gen oder Ergän­zun­gen dieser AGB bedürfen der Schrift­form und müssen als solche aus­drück­lich gekenn­zeich­net sein. Die Ver­trags­par­tei­en sind sich einig, dass aus­schließ­lich die vor­lie­gen­den AGB des Ver­mie­ters gelten sollen. Etwaige Geschäfts­be­din­gun­gen des Mieters finden keine Anwendung. Haben die Ver­trags­par­tei­en abwei­chen­de Ver­ein­ba­run­gen getroffen, welche schrift­lich nie­der­ge­legt wurden, so gehen diese den vor­lie­gen­den AGB vor.

(2) “Foto­gra­fien” im Sinne dieser AGB sind alle vom Vermieter her­ge­stell­ten Produkte, gleich in welcher tech­ni­schen Form oder in welchem Medium sie erstellt wurden oder vorliegen (Papier­bil­der, Bilder in digi­ta­li­sier­ter Form auf CD/DVD oder sonstigen Spei­cher­me­di­en, usw.). Der Mieter erkennt an, dass es sich bei dem vom Vermieter gelie­fer­ten Bild­ma­te­ri­al um urhe­ber­recht­lich geschütz­te Licht­bild­wer­ke im Sinne von § 2 Abs.1 Ziff. 5 Urhe­ber­rechts­ge­setz handelt.

(3) Der Vermieter ist, soweit durch den Mieter keine aus­drück­li­chen schrift­li­chen Weisungen hin­sicht­lich der Gestal­tung der Fotos gegeben wurden, bezüglich der Bild­auf­fas­sung sowie der künst­le­risch tech­ni­schen Gestal­tung frei. Dies­be­züg­li­che Rekla­ma­tio­nen sind ausgeschlossen.

(4) Sämtliche Dokumente, die im Zusam­men­hang mit der Vergütung stehen, werden aus­schließ­lich digital im Format PDF versendet.

(5) Grundlage für den Vertrag ist das jeweilige Angebot vom Vermieter, in dem alle ver­ein­bar­ten Leis­tun­gen sowie die Vergütung fest­ge­schrie­ben werden. Diese Angebote vom Vermieter sind frei­blei­bend und unverbindlich.

(6) Der Vertrag kommt mit der schrift­li­chen Erteilung des ange­bo­te­nen Auftrages (formlos, auch digital) zustande.

(7) Das Angebot hat verliert i.d.R. nach 7 Tagen seine Gül­tig­keit und muss vom Mieter bestätigt werden. Durch schrift­li­che Bestä­ti­gung bestätigt der Mieter seine Wil­lens­er­klä­rung. 

(7a) Das ver­sen­de­te Angebot bestätigt keine Wil­lens­er­klä­rung durch den Vermieter sondern dient als Informationsmaterial.

(8) Die Wil­lens­er­klä­rung vom Vermieter wird erst nach der schrift­li­chen Bestä­ti­gung durch den Mieter aus­ge­spro­chen, sobald die Annahme oder Auf­trags­be­stä­ti­gung an den Mieter geschickt wurde. 

(8a) Eine Zahlung oder Bestä­ti­gung eines Angebots allein durch den Mieter zieht keine Ver­pflich­tung zur Annahme durch den Vermieter mit sich.

(8b) Mit der Annahme des Angebots stimmt der Mieter den AGB von Rames Abu-Rashed zu, eine zusätz­li­che Bestä­ti­gung per Unter­schrift ist nicht zwingend notwendig.

(8c) Nach erfolgter Zustim­mung der AGB ist eine erneute Bestä­ti­gung für zukünf­ti­ge Aufträge nicht notwendig, der Mieter muss sich in diesem Fall eigen­stän­dig auf der Website: „www.flamingo-fotobox.de/agb/” über Ände­run­gen informieren.

(9) Die vom Vermieter ange­bo­te­nen Leis­tun­gen sind vom Kunden zu über­prü­fen und schrift­lich (formlos, auch digital) zu bestätigen.

(10) Bei gebuchtem „DNP Profi-Drucker“ ist keine Handhabe vom Mieter zulässig.

§ 2 Nutzungs- und Urheberrecht

(1) Dem Fotograf steht das aus­schließ­li­che Urhe­ber­recht an allen im Rahmen des jewei­li­gen Auftrages gefer­tig­ten Fotos zu. Urhe­ber­rech­te sind laut Urhe­ber­rechts­ge­setz nicht übertragbar. Der Vermieter wird sich vom Foto­gra­fen das aus­schließ­li­che Nut­zungs­recht für alle Arten der Nutzung, ob bekannt oder unbekannt, übertragen lassen.

(2) Der Vermieter überträgt jeweils ein einfaches Nut­zungs­recht an den Fotos auf den Mieter. Dieses beinhal­tet aus­schließ­lich die private, nicht kom­mer­zi­el­le Nutzung. Jede Veränderung, Wei­ter­be­ar­bei­tung (z.B. durch Foto-Composing, Montage oder durch elek­tro­ni­sche Hilfs­mit­tel zur Erstel­lung eines neuen urhe­ber­recht­lich geschützten Werkes) der gelie­fer­ten Fotos bedarf der ausdrücklichen Geneh­mi­gung durch den Ver­mie­tern. Selbiges gilt für die Wei­ter­ga­be von Nut­zungs­rech­ten an Dritte, welche dem Mieter grundsätzlich nicht gestattet ist.

(3) Eine kommerzielle/ gewerb­li­che Nutzung der Licht­bild­wer­ke im Nach­hin­ein – gleich welcher Form vor­lie­gend – durch den Mieter selbst oder durch Dritte kann nur mit vor­her­ge­hen­der schrift­li­cher Zustim­mung des Ver­mie­ters erfolgen. Dies gilt auch für Bild­da­tei­en, welche durch den Mieter oder durch Dritte digital oder ander­wei­tig verändert bzw. ver­frem­det wurden.

(4) Die zu übertragenden Nut­zungs­rech­te gehen erst nach vollständiger Bezahlung des ver­ein­bar­ten Honorars in Form von einer Online-Galerie oder wie ver­ein­bart über.

(5) Erteilt der Fotograf mit Geneh­mi­gung des Mieters an den Mieter die Geneh­mi­gung zu einer Ver­wer­tung der Fotos, so kann er verlangen, als Urheber des Licht­bil­des genannt zu werden. Macht er von diesem Recht Gebrauch, so berech­tigt die Ver­let­zung des Rechts auf Namens­nen­nung den Foto­gra­fen zum Schadensersatz.

(6) Der Mieter erhält aus­schließ­lich bear­bei­te­tes Bild­ma­te­ri­al hochauflösend im Format JPG. Die Abgabe von unbe­ar­bei­te­ten, digitalen Rohdaten (RAW) ist aus­ge­schlos­sen. Die Auf­be­wah­rung der digitalen Bilddaten ist nicht Teil des Auftrags. Die Auf­be­wah­rung erfolgt demnach ohne Gewähr. Die Min­dest­an­zahl wird durch die Bestätigung des Angebots bestimmt.

(7) Indi­vi­du­el­le Abwei­chun­gen der Nutzungs- und Urhe­ber­rech­te und Son­der­kon­di­tio­nen bei Personen der Zeit­ge­schich­te müssen schrift­lich ver­ein­bart werden.

§ 3 Vergütung

(1) Für den Verleih der Fotobox wird ein Honorar in Höhe einer ver­ein­bar­ten Pauschale, sowie zuzüglich even­tu­el­ler Rei­se­kos­ten  oder Zusatz­zah­lun­gen (§ 4 (3)) berechnet.

(2) Die Umsatz­steu­er entfällt aufgrund der Kleinunternehmerregelung.

(3) Bei Stor­nie­rung eines bestä­tig­ten Auftrags durch den Mieter wird eine Aus­fall­zah­lung in Rechnung gestellt.

(3a) Stor­nie­rung über 7 Tage vor Event­da­tum = 25%.

(3b) Stor­nie­rung innerhalb von 7 Tagen, aber nicht innerhalb von 48h vor Event­da­tum = 50%.

(3c) Stor­nie­rung innerhalb von 48h vor Event­da­tum = 100%.

(4) Fällige Rech­nun­gen sind innerhalb von 14 Tagen nach Event­da­tum ohne Abzug zu zahlen. Bis zur voll­stän­di­gen Bezahlung des Kauf­prei­ses bleiben die gelie­fer­ten Fotos Eigentum des Vermieters.

(4a) Rech­nun­gen können nur per Über­wei­sung oder in bar am Tag der Ver­mie­tung bezahlt werden.

(4b) Rech­nun­gen werden nach dem Event­da­tum ausgestellt.

(4c) Rech­nun­gen können aufgrund geänderter/tatsächlich erbrach­ter Leis­tun­gen vom Angebot und der Annahme abweichen.

§ 4 Haftung / Gefahrübergang

(1) Für Schäden, gleich welcher Art am Ver­an­stal­tungs­ort, anlässlich der Vertragserfüllung, haftet der Vermieter für sich und seine Erfüllungsgehilfen. Der Mieter haftet nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit während der Ver­an­stal­tung. Dies gilt nicht für Schäden aus der Ver­let­zung des Lebens, des Körpers oder der Gesund­heit sowie aus der Ver­let­zung wesent­li­cher Ver­trags­pflich­ten, die er oder seine Erfüllungsgehilfen durch schuld­haf­te Pflicht­ver­let­zun­gen herbeigeführt haben.

(2) Sollte die Fotobox aus jeglichen Gründen am Ver­an­stal­tungs­tag nicht ein­wand­frei funk­tio­nie­ren, kann der Vermieter nicht zur Rechen­schaft gezogen werden. Die ein­wand­freie Funktion der Fotobox wird zu Beginn vom Mieter und Vermieter überprüft.

(3) Für jegliche Schäden an denen zur Verfügung gestell­ten Miet­ob­jek­ten (Box, Kamera, Blitz, Beleuch­tung, Tablet, Kabel, Hin­ter­grund, Requi­si­ten, Drucker) während der Ver­an­stal­tung etc., haftet der Mieter für sich und jegliche Personen vor Ort im vollen Umfang.

(3a) Für Schäden, die sich auf externe Dienst­leis­ter, welche zu der Erfüllung des Auftrages invol­viert sind, während der Mietdauer auswirken, haftet der Mieter vollumfänglich im Sinne der AGB des jewei­li­gen externen Dienstleisters.

(3b) Sollte es durch einen von Mieter ent­stan­de­nen Schaden zu Auftragsausfällen kommen, muss dieser sich unverzüglich um gleich­wer­ti­gen Ersatz bemühen. Bei Versäumnis wird die Ausfallgebühr zusätzlich in Rechnung gestellt.

(4) Für Schäden oder Verlust der digitalen Bilddaten haftet der Vermieter nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

(5) Für Schäden, Mängel oder Verlust durch Sub­un­ter­neh­mer oder Lie­fe­ran­ten, welche Ihre Leis­tun­gen auf eigene Rechnung erstellen, ist eine Haftung des Ver­mie­ters ausgeschlossen.

(6) Lie­fer­ter­mi­ne für Fotos sind nur dann ver­bind­lich, wenn sie ausdrücklich von dem Vermieter bestätigt worden sind. Der Vermieter haftet für Fristüberschreitung nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

(7) Bean­stan­dun­gen gleich welcher Art müssen innerhalb von 7 Tagen nach Event­da­tum beim Vermieter ein­ge­gan­gen sein. Nach Ablauf der Frist gelten die Bilder als vertragsgemäß und man­gel­frei angenommen.

§ 5 Datenschutz

Der Mieter erklärt sich ein­ver­stan­den, dass seine zum Geschäftsverkehr erfor­der­li­chen, per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten gespei­chert werden. Der Vermieter ver­pflich­tet sich, alle ihm im Rahmen des Auftrages bekannt gewor­de­nen Infor­ma­tio­nen ver­trau­lich zu behandeln. Diese werden nicht an Dritte weitergegeben.

§ 6 Schlussbestimmungen

(1) Es gilt aus­schließ­lich das Recht der Bun­des­re­pu­blik Deutschland.

(2) Neben­ab­re­den zum Vertrag bestehen nicht und bedürfen, soweit nachträglich gewollt, zu ihrer Wirk­sam­keit der Schriftform.

(3) Für den Fall das der Mieter keinen Gerichts­stand in der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land hat, oder seinen Sitz oder gewöhnlichen Auf­ent­halt nach Ver­trags­ab­schluss ins Ausland verlegt, wird der Wohnsitz des Ver­mie­ters als Gerichts­stand vereinbart.

(4) Solle eine Bestim­mung dieser All­ge­mei­nen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, oder werden, oder die Bedin­gun­gen eine Lücke enthalten, so bleibt die Rechts­wirk­sam­keit der übrigen Bestim­mun­gen hiervon unberührt. Anstelle der unwirk­sa­men Bestim­mung, gilt eine wirksame Bestim­mung als ver­ein­bart, die der von den Parteien gewollten wirt­schaft­lich am nächsten kommt; das Gleiche gilt im Fall einer Lücke.